"don't stop when youre tired stop when youre done"

Satzung des Verbands Deutscher Basketballtrainer e.V. (VDBT)

Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenangaben im folgenden Satzungstext ausschließlich die männliche Form verwandt. In allen diesen Fällen sind Personen anderen Geschlechts immer mitgedacht.

Vom 05. Oktober 1980, geändert am 06. Juni 1999 in Berlin, am 30.09.2018 in Heidelberg sowie am 01. Oktober 2020 in Heidelberg

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1) Der Verband Deutscher Basketballtrainer e.V. (VDBT) ist eine unabhängige Gemeinschaft der Basketballtrainer Deutschlands.

2) Der VDBT ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Sein Sitz ist in Hagen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Rechtsgrundlagen

1) Der VDBT hat die Aufgabe, die Aus- und Fortbildung der Basketballtrainer in Deutschland unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes (DBB) und der Fédération Internationale de Basketball (FIBA) zu fördern und zu pflegen. Insbesondere soll das Interesse und die Möglichkeit an einer Aus- und Fortbildung als Basketballtrainer geweckt und gefördert werden.

Der VDBT fördert den Austausch von aktuellen und fachlichen Informationen sowie die Zusammenarbeit zwischen Trainern, nationalen und internationalen Organisationen, die sich mit der Förderung von Trainern befassen.

2) Der VDBT ist politisch und weltanschaulich neutral.

3) Der VDBT unterstützt seine Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten.

4) Der VDBT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der VDBT ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem VDBT fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Rechtsgrundlagen des VDBT sind die Satzung und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen

Der VDBT ist berechtigt, Mitgliedschaften in anderen Organisationen, Vereinen oder Vereinigungen zu erwerben, soweit dies der Erfüllung und Förderung der satzungsmäßigen Aufgaben dienlich ist.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

4) Personen, die sich um die Förderung der Bildung von Basketballtrainern besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands gemäß der Ehrenordnung ausgezeichnet werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die Beitragserhebung muss der VDBT der Hausbank die erforderlichen Daten für das Lastschriftverfahren zur Verfügung stellen. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname und die Kontoverbindung.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht darauf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
  2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
  3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
  5. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
  6. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(7) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(8) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im VDBT durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  1. Anschriftenänderungen
  2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrags verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

3) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des VDBT. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Sie setzt eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September voraus (3-monatige Kündigungsfrist). Der Austritt wird dann zum 31.12. wirksam.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

5) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Organe

Organe des VDBT sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 9 Haftung der Organmitglieder und -vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle des VDBT eingegangen sein. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsidenten geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es muss die Zahl der vertretenen Stimmen, den Gang der Verhandlung in groben Zügen sowie die Beschlüsse im Wortlaut mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthalten.

10) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

11) Das Protokoll wird den Mitgliedern per E-Mail-Anhang zugesandt.

12) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung an die Geschäftsstelle zu richten. Nach Ablauf der Frist gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer/innen
  6. Beschlussfassung über Ordnungen, außer über die Geschäftsordnung
  7. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem Schatzmeister

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Sie vertreten den VDBT gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch.

4) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

Der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident, anwesend sind.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten.

7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

8) Der Vorstand trifft die Entscheidung über eine bei Bedarf mögliche entgeltliche Vereinstätigkeit, die im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsdauer.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Datenschutzordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, werden Ordnungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 14 Ausschüsse, Kommissionen

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.

§ 15 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Kassenführung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3) Die Kassenprüfung ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 16 Geschäftsjahr, Geschäftsstelle, Bekanntmachungen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der VDBT unterhält in der Regel am Wohnsitz des Präsidenten eine Geschäftsstelle. Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle unterliegen den Weisungen und der Dienstaufsicht des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung des Vizepräsidenten.

Die Beschlüsse der Organe und sonstige offizielle Mitteilungen des VDBT sind auf der Homepage des VDBT zu veröffentlichen. Sie sind mit ihrer Veröffentlichung verbindlich.

§ 17 Auflösung des VDBT

Die Auflösung des VDBT kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder von 40% der Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei müssen mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Bei der Auflösung des VDBT sind – falls die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt – der Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese können nur einstimmig beschließen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des VDBT an den DBB, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung des Lehr- und Trainerwesens zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung und ihre Änderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.